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SATZUNG - Pythagoras

 

§ 1    Name und Sitz der Vereinigung

 

Die am 14. November 1947 reaktivierte Vereinigung führt den Namen Pythagoras, Alt-Herren und Studenten-Vereinigung der an der technischen Hochschule zu Lübeck und hat ihren Sitz in Lübeck.

 

§ 2    Zweck der Vereinigung

 

  1. Die Vereinigung setzt die Überlieferung des am 09.01.1897 gegründeten Vereins Lübecker Baugewerkschüler Pythagoras fort.

  2. Die Vereinigung bezweckt:

  3. Die Vertretung gemeinsamer Standesinteressen

  4. Die Pflege der Geselligkeit und des kollegialen Verkehrs unter ihren Mitgliedern

  5. Die Erweiterung und Vertiefung der technischen und wissenschaftlichen Bildung ihrer Mitglieder

  6. Die Vereinigung übt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus; sie ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3    Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4    Mitgliedschaft

 

Die Vereinigung hat

​          a) Ordentliche Mitglieder

          b) Fördernde Mitglieder

 

Definitionen:

 

Zu a) Ordentliche Mitglieder

  • Studierende einer Technischen Hochschule oder Fachhochschule.

  • Alte-Herren/innen, die Absolventen einer TH oder FH sind.

  • Fördernde Mitglieder, die auf eigenen Antrag ab 2 Jahre Mitgliedschaft zu Altherren/innen ernannt werden können. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die fördernden Mitglieder sind dann ordentliche Mitglieder (wählbar und mit vollem Stimmrecht)

 

Zu b) Fördernde Mitglieder

  • Förderndes Mitglied kann jeder werden, wenn sie/er die Mitgliedschaft beantragt und der Vorstand diesem Antrag mehrheitlich zustimmt. Sie sollen die Vereinigung fördern, beraten und unterstützen.

  • Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

 

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Hauptversammlung Alt-Herrinnen/Alt-Herren, die sich besondere Verdienste um die Vereinigung erworben haben, zu Ehren-Alt-Herrinnen/Ehren-Alt-Herren ernennen.

  2. Ehren-Alt-Herrinnen/Ehren-Alt-Herren, die 50 oder mehr Jahre der Vereinigung angehören und sich stets für deren Interessen eingesetzt haben oder die das Amt des 1. Vorsitzenden innegehabt haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Ehren-Vorsitzenden ernannt werden. Die Vereinigung darf aber immer nur einen Ehren-Vorsitzenden haben.

 

§ 5    Beginn der Mitgliedschaft

 

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die vollständig ausgefüllte Beitrittserklärung.

 

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder finden in allen Fragen gemäß §2 der Satzung Beratung und Unterstützung der Vereinigung. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Sie nehmen ihre Rechte in den Mitgliederversammlungen wahr.

  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Arbeit der Vereinigung zu unterstützen und zu fördern.

 

§ 7    Mitgliederbeiträge

 

  1. Die Mitgliederbeiträge werden von der Hauptversammlung festgelegt. Es handelt sich im Einzelnen um

  2. Jahresbeiträge für Alt-Herrinnen bzw. Alt-Herren und Studenten/innen

  3. Mindestbeiträge für fördernde Mitglieder

  4. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres zu entrichten.

  5. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Betrag ermäßigen oder erlassen.

 

§ 8    Ende der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt

  • durch Tod

  • durch Ausschluss

  • durch Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen

 

  1. Der Austritt aus der Vereinigung ist spätestens sechs Wochen zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.

  2. Durch Beschluss der Hauptversammlung können solche Mitglieder ausgeschlossen werden, die gegen die Interessen der Vereinigung verstoßen haben. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung kann der Ausgeschlossenen beim Vorstand einen schriftlich zu begründenden Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet die nächste Hauptversammlung.

  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf das Vermögen und die Einrichtungen der Vereinigung und sind zum Eigentum der Vereinigung gehörende Gegenstände unverzüglich zurückzugeben. Für die laufende Periode gezahlte Beiträge verbleiben der Vereinigung.

§ 9    Organe der Vereinigung

 

Die Organe der Vereinigung sind

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlungen

  3. Hauptversammlung

  4. Außerordentliche Hauptversammlung

 

§ 10    Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Er kann durch Beisitzer und Mitgliedern mit Sonderfunktionen auf max. 7 Mitgliedern erweitert werden:

  • Vorsitzende/der (auch zwei gleichberechtigte Vorsitzende)

  • Vorsitzende/der (Schriftführer)

  • Vorsitzende/der (Kassenwart)

  • Falls Kandidaten vorhanden sind und nach Bedarf: 2-4 Beisitzende

   2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

   3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

   4. Die Vereinigung wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

   5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ             der Vereinigung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben

   6. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

   7. Einberufung der Mitgliederversammlungen,

   8. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

   9. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

  10. Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn ihm von der Hauptversammlung das Vertrauen entzogen wird oder           durch eigenen Entschluss.

   11. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste Hauptversammlung für dessen restliche Amtszeit einen                     Nachfolger.

 

§ 11    Mitgliederversammlung

 

  1. In jedem Geschäftsjahr findet eine Hauptversammlung statt

  2. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

  3. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

  4. Beschlüsse der Hauptversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  5. Die Hauptversammlung entscheidet über

  • Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • Die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung

  • Die Wahl der Kassenprüfer

  • Die Festlegung der Mitgliederbeiträge

6. Die außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand jederzeit und muss auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern                      einberufen werden.

§ 12   Ausschüsse

 

Für die Bearbeitung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitlich begrenzte Ausschüsse einsetzen. Jeder Ausschuss wählt sich seinen Vorsitzenden selbst. Die Ergebnisse der Arbeiten der Ausschüsse sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Die/der Vorsitzende der Vereinigung hat das Recht, an den Sitzungen und Arbeiten der Ausschüsse teilzunehmen.

 

§ 13   Kassenprüfer

 

  1. Zur Prüfung der Kasse werden von der Hauptversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

  2. Die Kasse muss am Ende jedes Geschäftsjahres und kann nach Bedarf in der Zwischenzeit geprüft werden. Die Kassenprüfer haben die Buch- und Kassenführung zu prüfen und zu beurteilen. Sie haben ihre Prüfung so rechtzeitig durchzuführen, dass der Kassenbericht zur Hauptversammlung vorliegt.

 

§ 14   Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen werden von der Hauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen. Die beabsichtigte Änderung muss aus der Tagesordnung der Hauptversammlung ersichtlich sein.

 

§ 15   Schlussbestimmung

 

Diese Satzung wurde am 15. November 2019  von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


 

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